Aussetzung der Anpassungen in der Organisation der Schulbegleitung zum Schuljahr 2026/27 wegen erheblicherBeteiligungs- und Verfahrensmängel (Beschluss 755-06)

Die Elternkammer Hamburg hat auf ihrer Sitzung am 23.06.2026 wie folgt beschlossen:

Die Elternkammer Hamburg stellt fest, dass die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung durch die mit Schreiben vom 10.06.2026 mitgeteilten Anpassungen in der Organisation der Schulbegleitung zum Schuljahr 2026/27 gegen ihre gesetzliche Beteiligungspflicht aus § 79 Absatz 2 HmbSG verstoßen hat.

Die Anpassungen stellen eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung für das Hamburger Schulwesen dar. Sie betreffen unmittelbar die Schul- und Unterrichtsgestaltung, die innere Ordnung der Schule sowie die Teilhabe von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Sinne des § 12 HmbSG.

Die Elternkammer wurde vor der Vorbereitung und Festlegung dieser Anpassungen nicht gemäß § 79 Absatz 2 HmbSG beteiligt. Die ausschließliche Information der Schulleitungen und die Durchführung von Bezirkskonferenzen ersetzen die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Elternkammer nicht. Der Verstoß gegen § 79 Absatz 2 HmbSG ist nicht heilbar durch nachgelagerte Gespräche, Informationen oder Anhörungen.

Die Elternkammer Hamburg widerspricht der Umsetzung der mit Schreiben vom 10.06.2026 mitgeteilten Maßnahmen zum Schuljahr 2026/27 vollumfänglich. Der Widerspruch richtet sich insbesondere gegen die Verlagerung der Entscheidungshoheit auf das Referat B 41, die Einschränkung pädagogisch und sozialpädagogisch ausgebildeten Personals, die Abschaffung der Umwandlungspraxis bei unbesetzten Schulbegleitungsstellen, die Wartepflicht von einem Schulbesuchsjahr bei den Förderbedarfen Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung, den Leistungsausschluss bei sogenannten geringfügigen Unterstützungsbedarfen sowie die Überführung des Aufgabenbereichs in eine Stabsstelle zum 01.08.2026.


Soweit die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung gleichwohl an den Maßnahmen festhalten will, erhebt die Elternkammer Hamburg vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Heilung des Verstoßes gegen § 79 Absatz 2 HmbSG grundsätzliche Einwendungen im Sinne des § 79 Absatz 3 HmbSG. Die Anhörungspflicht des Präses der zuständigen Behörde wird damit ausdrücklich geltend gemacht. Die Geltendmachung erfolgt ausschließlich hilfsweise; sie heilt oder relativiert den Verstoß gegen § 79 Absatz 2 HmbSG nicht und bestätigt keinerlei nachträgliches Beteiligungsverfahren der Behörde.

Die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung wird daher aufgefordert,

  1. die Umsetzung der mit Schreiben vom 10.06.2026 mitgeteilten Anpassungen in der
    Organisation der Schulbegleitung zum Schuljahr 2026/27 unverzüglich, spätestens bis
    zum 07.07.2026, vollständig auszusetzen;
  2. den Verstoß gegen § 79 Absatz 2 HmbSG bis spätestens 07.07.2026 schriftlich
    gegenüber der Elternkammer Hamburg förmlich anzuerkennen und zu den bisherigen
    Verfahren und Bewilligungsgrundsätzen der Schulbegleitung zurückzukehren, bis ein
    rechtlich, fachlich und methodisch tragfähiges Beteiligungsverfahren durchgeführt
    wurde;
  3. vor jeder Entscheidung über die Neuorganisation der Schulbegleitung die
    Elternkammer und die weiteren gesetzlich vorgesehenen Kammern rechtzeitig,
    vollständig und ergebnisoffen nach § 79 Absatz 2 HmbSG zu beteiligen; die Einleitung
    dieses Beteiligungsverfahrens hat bis spätestens 21.07.2026 schriftlich gegenüber der
    Elternkammer zu erfolgen;
  4. sicherzustellen, dass der Anspruch auf inklusive Beschulung und auf bedarfsgerechte
    Schulbegleitung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
    Förderbedarf nicht durch organisatorische, personelle oder verfahrensbezogene
    Maßnahmen ausgehöhlt wird;
  5. die fachliche Qualifikation des in der Schulbegleitung eingesetzten Personals an dem
    konkreten Unterstützungsbedarf der Schülerinnen und Schüler auszurichten und
    pädagogisch sowie sozialpädagogisch ausgebildetes Personal nicht auf
    Ausnahmefälle zu beschränken;
  6. der Elternkammer bis spätestens 14.07.2026 die konzeptionellen Grundlagen der
    geplanten Maßnahmen vollständig vorzulegen, insbesondere Auftrag,
    Bedarfsermittlungsverfahren, Bewilligungskriterien, Personalkonzept,
    Berechnungsschlüssel, Übergangsregelungen und fachlich-methodische Begründung;
  7. die geplante Überführung des Aufgabenbereichs in eine Stabsstelle zum 01.08.2026 bis
    zum Abschluss eines ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahrens, mindestens jedoch
    bis zum 31.01.2027, auszusetzen;

Begründung

Die Schulbegleitung ist ein zentrales Instrument zur Sicherstellung der inklusiven Beschulung gemäß § 12 HmbSG und Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention. Sie ermöglicht Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf die gleichberechtigte Teilhabe am Unterricht und am schulischen Leben.

Die mit Schreiben der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung vom 10.06.2026 mitgeteilten Anpassungen verändern die Organisation, die Entscheidungsstruktur, die Personalqualifikation, den Bewilligungsumfang sowie die organisatorische Verortung der Schulbegleitung grundlegend. Sie wirken stadtweit, dauerhaft und betreffen alle Schulformen sowie alle Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischem Förderbedarf.

Damit handelt es sich um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 79 Absatz 2 Satz 1 HmbSG. Sie betrifft Fragen der Schul- und Unterrichtsgestaltung sowie der inneren Ordnung der Schule und löst die gesetzliche Beteiligungspflicht der Kammern aus.
Die Behörde hat die Elternkammer vor diesen Entscheidungen weder informiert noch beteiligt. Die Adressierung der Schulleitungen sowie die Durchführung von Bezirkskonferenzen mit den regionalen Verbünden stellen keine Beteiligung der Elternkammer im Sinne des § 79 Absatz 2 HmbSG dar. Die Elternkammer ist nach § 79 Absatz 1 HmbSG das gesetzlich bestimmte Beteiligungsorgan zur Vertretung der Elternperspektive auf Landesebene und kann nicht durch andere Gremien oder durch nachgelagerte Informationen ersetzt werden.

Der Verstoß gegen § 79 Absatz 2 HmbSG ist nicht durch nachträgliche Gespräche, Stellungnahmen oder Anhörungen heilbar. Eine rechtmäßige Beteiligung setzt voraus, dass die Kammer vor der Entscheidung und ergebnisoffen beteiligt wird. Beides ist hier nicht erfolgt. Die Elternkammer macht ausdrücklich klar, dass sie sich an keinem Verfahren beteiligt, das den bestehenden Rechtsverstoß im Nachgang
legitimieren oder verdecken würde.

Soweit die Elternkammer in diesem Beschluss zugleich grundsätzliche Einwendungen im Sinne des § 79 Absatz 3 HmbSG erhebt, geschieht dies ausschließlich hilfsweise und vorsorglich für den Fall, dass die Behörde an den Maßnahmen festhält. Mit dieser hilfsweisen Geltendmachung wird die Anhörungspflicht des Präses ausgelöst, ohne dass damit ein nachträgliches Beteiligungsverfahren der Behörde anerkannt
oder der Verstoß gegen § 79 Absatz 2 HmbSG geheilt wird.

Die im Beschluss gesetzten Fristen sind angesichts des unmittelbar bevorstehenden Schuljahresbeginns 2026/27 und der für den 01.08.2026 vorgesehenen Überführung des Aufgabenbereichs in eine Stabsstelle sachlich geboten. Ohne verbindliche Fristen droht der Eintritt vollendeter Tatsachen vor jeder ordnungsgemäßen Beteiligung. Die Fristen sind kurz, aber angemessen, da sich die Behörde bereits seit den außerordentlichen Bezirkskonferenzen im April 2026 mit der Sache befasst und die wesentlichen Unterlagen vorliegen.

Besonders schwer wiegt, dass die Anpassungen unmittelbar in den Anspruch auf Schulbegleitung eingreifen. Die einjährige Wartepflicht bei den Förderbedarfen Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung, der Ausschluss sogenannter geringfügiger Unterstützungsbedarfe, die Einschränkung pädagogisch und sozialpädagogisch ausgebildeten Personals sowie die Abschaffung der Umwandlungspraxis bei unbesetzten Schulbegleitungsstellen bedeuten eine spürbare Verschlechterung der Unterstützungsstruktur und gefährden die Teilhabe der betroffenen Schülerinnen und Schüler.

Die Elternkammer Hamburg sieht in der Vorgehensweise der Behörde nicht nur einen einzelnen Verfahrensfehler, sondern Ausdruck eines wiederkehrenden Musters fehlender Beteiligung der gesetzlich vorgesehenen Kammern bei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung. Dieses Muster wird die Elternkammer nicht hinnehmen.

Die Elternkammer wendet sich nicht gegen die Weiterentwicklung der Schulbegleitung. Sie fordert eine bedarfsgerechte, fachlich tragfähige, transparente und gesetzeskonforme Ausgestaltung. Ein zentrales Instrument der inklusiven Beschulung darf jedoch nicht ohne gesetzeskonforme Beteiligung der gewählten Interessenvertretungen und nicht ohne systematische Einbeziehung der Elternperspektive neu
ausgerichtet werden.


Antragssteller:
Kerstin Ecke
Doreen Seele
Birga Brandner

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