Die Elternkammer Hamburg hat auf ihrer Sitzung am 09.09.2026 beschlossen:
Die Elternkammer Hamburg stellt fest, dass die bisherige Praxis eines verpflichtenden, im Kern notenbasierten und weitgehend automatisierten Schulformwechsels vom Gymnasium an die Stadtteilschule nach Klasse 6 (im Folgenden auch als „Abschulung“ betitelt) pädagogisch, sozialpolitisch und bildungspolitisch grundlegend überprüft und neu geregelt werden muss. Die Elternkammer Hamburg stellt ausdrücklich klar, dass ein Schulformwechsel nach Klasse 6 im Einzelfall weiterhin sinnvoll, entlastend und pädagogisch geboten sein kann. Gegenstand dieses Antrags ist nicht die generelle Verhinderung von Schulformwechseln, sondern die Aussetzung der derzeit zwingenden, im Kern notenbasierten Rechtsfolge eines automatischen Übergangs in die Stadtteilschule. Künftige Entscheidungen sollen als transparente, förderorientierte und einzelfallbezogene pädagogische Gesamtentscheidungen getroffen werden.
Die Elternkammer Hamburg fordert die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung (BSFB) auf,
- die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) so zu ändern, dass zum Schuljahr 2026/27 nicht der Schulformwechsel als solcher, sondern die derzeit in § 13 Abs. 2 APO-GrundStGy geregelte zwingende Rechtsfolge des Übergangs in die Jahrgangsstufe 7 der Stadtteilschule bei Nichterreichen der Notenvoraussetzungen zum Schuljahr 2027/28 ausgesetzt wird;
- an die Stelle der bisherigen zwingenden Abschulungsfolge ein befristetes, wissenschaftlich begleitetes und förderorientiertes Übergangsverfahren zu setzen, das nicht auf die Jahrgangsstufe 6 verengt ist, sondern schulform- und jahrgangsübergreifend geeignete pädagogische Alternativen eröffnet. Dazu gehören insbesondere ein begleiteter Verbleib am Gymnasium, eine freiwillige Wiederholung in vereinfachtem Verfahren sowie ein Schulformwechsel nach verbindlicher Beratung, Anhörung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers und substantieller Einbeziehung der Sorgeberechtigten.
Ziel soll eine einvernehmliche Entscheidung sein. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, darf ein verpflichtender Schulformwechsel nur auf Grundlage einer dokumentierten pädagogischen Gesamtwürdigung erfolgen, aus der nachvollziehbar hervorgeht, warum ein begleiteter Verbleib am Gymnasium, eine freiwillige Wiederholung oder andere Förder- und Unterstützungsmaßnahmen im konkreten Einzelfall nicht als erfolgversprechend bewertet werden. Der ausdrücklich erklärte Wille der Sorgeberechtigten sowie die Perspektive der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers sind in die pädagogische Gesamtentscheidung mit erheblichem Gewicht einzubeziehen, ohne die fachliche Verantwortung der Schule für eine begründete Schullaufbahnentscheidung zu ersetzen. - Die freiwillige Wiederholung darf dabei nicht lediglich als Ausnahme für die Jahrgangsstufe 6 verstanden werden, sondern als pädagogisches Instrument zur Stabilisierung von Bildungsbiografien, soweit sie im Einzelfall geeignet ist, Lernrückstände aufzuarbeiten, Belastungssituationen zu entschärfen und einen erfolgreichen weiteren Bildungsweg zu ermöglichen.
- die Regelungen zum Übergang nach Klasse 6 grundlegend zu überarbeiten, damit ein Schulformwechsel künftig nicht mehr allein oder schematisch an starre Notenschwellen geknüpft wird, sondern Noten im Rahmen einer pädagogischen Gesamtwürdigung zusammen mit Lernentwicklung, Förderverlauf, individueller Belastungslage, Entwicklungspotenzial und bereits ausgeschöpften Unterstützungsmaßnahmen bewertet werden. Zudem soll die Frage berücksichtigt werden, ob ein Verbleib am Gymnasium unter veränderter Förderung oder angepassten Rahmenbedingungen im Einzelfall die bessere Alternative sein kann;
- eine unabhängige wissenschaftliche, retrospektive Studie unter ausdrücklicher Einbeziehung der bereits 2013 in Drs. 20/7401 geforderten, bislang nicht erkennbar in dieser Breite umgesetzten Wirksamkeitsevaluation der Lernförderung zu den freiwilligen und verpflichtenden Schulformwechseln nach Klasse 6, der Anzahl der durchgeführten Gefährdungsmitteilungen sowie den detailliert stattgefundenen Maßnahmen um eine Abschulung zu verhindern, den detaillierten Gründen für die freiwilligen und die verpflichtenden Schulformwechsel sowie zu den nachfolgenden Bildungsbiographien der betroffenen Schülerinnen und Schüler bis zu deren Schulabschluss in Auftrag zu geben;
- die künftigen Schulformentscheidungen und Übergänge nach Klasse 6 prospektiv wissenschaftlich unabhängig bis zum Schulabschluss zu begleiten und über mehrere Jahrgänge zu evaluieren;
- ab dem Schuljahr 2027/28 jährlich einen standardisierten Mindestdatensatz zu allen Schulformentscheidungen und Übergängen ab Klasse 5 öffentlich vorzulegen, insbesondere zur Zahl der freiwilligen sowie verpflichtenden Schulformwechsel, Empfehlungslage beim Übergang in Klasse 5, gewährter Lernförderung, Nachteilsausgleichen, sonderpädagogischen Förderbedarfen und weiteren Unterstützungsbedarfen, Beratungsverläufen, Zielschulen und weiteren Schullaufbahnen;
- der Elternkammer Hamburg bis zum 31.01.2027 einen Entwurf der Änderungsverordnung zur APO-GrundStGy vorzulegen und die Neuregelung rechtzeitig zum Schuljahr 2027/28 in Kraft zu setzen sowie ein Konzept für die Neuregelung und ein Studiendesign für die retrospektive und prospektive wissenschaftliche Begleitung vorzulegen.
Der Evaluierungs- und Forschungsauftrag nach Ziffern 4 bis 7 soll insbesondere klären, ob die bisherigen Schulformwechsel nach Klasse 6 pädagogisch, sozial und systemisch hinreichend begründet sind. Er umfasst insbesondere folgende Fragestellungen:
- Welche Schülerinnen und Schüler sind von Schulformwechseln nach Klasse 6 überproportional betroffen, insbesondere im Hinblick auf Empfehlungslage, soziale Lage, Migrationsgeschichte, Teilleistungsstörungen, sonderpädagogische Förderbedarfe, chronische Erkrankungen oder anderweitigen Beeinträchtigungen, gewährten Nachteilsausgleich sowie weitere Unterstützungsbedarfe?
- Wie viele Schülerinnen und Schüler hätten nach früherem Versetzungsrecht wiederholen müssen, in welchen Fächern und mit welchem Leistungsbild?
- In welchen Fächern und auf Grundlage welcher Notenkonstellationen werden Schulformwechsel tatsächlich ausgelöst, und wie stellt sich die Leistungsentwicklung von Beginn der Jahrgangsstufe 5 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 dar?
- In welchen Fächern wurde Lernförderung gewährt, und in welchen Fächern wurden die Mindestanforderungen danach erreicht oder weiterhin verfehlt?
- Welche Förder- und Unterstützungsmaßnahmen, insbesondere Maßnahmen der besonderen Förderung, Nachteilsausgleiche und gegebenenfalls Notenschutz, wurden vor der Entscheidung tatsächlich gewährt? Wie wurden diese Maßnahmen konkret umgesetzt, über welchen Zeitraum erfolgten sie, wie wurde ihre Wirksamkeit überprüft und bei fehlender Angemessenheit oder Wirksamkeit angepasst?
- Zu welchem Zeitpunkt wurden Gefährdungen erstmals mitgeteilt, Lernentwicklungsgespräche geführt und Beratungen angeboten?
- Welche pädagogischen Alternativen zum Schulformwechsel, insbesondere ein begleiteter Verbleib, eine freiwillige Wiederholung, zusätzliche Förderung, angepasster Nachteilsausgleich oder sogar die Möglichkeit für Notenschutz oder andere schulorganisatorische Unterstützung, wurden konkret geprüft und mit welchem Ergebnis bewertet und gegenüber den Sorgeberechtigten sowie der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler transparent begründet?
- Welchen Ausbildungsstand hatten die Förderkräfte? Waren es Lehrkräfte, ausgebildete Lerntherapeuten, Oberstufenschülerinnen und -schüler oder sonstige Hilfskräfte? Wurde die Förderung integrativ oder additiv durchgeführt? Wurde sie von derselben Lehrkraft durchgeführt, die auch den Regelunterricht erteilt?
- Welche Rolle spielen schulische Entscheidungsprozesse, insbesondere Beratungen, Zeugniskonferenzen, Zweitprüfungen und vergleichbare Verfahren, für das Zustandekommen von Schulformwechseln?
- An welche Schulen wechseln die betroffenen Schülerinnen und Schüler, inwieweit entspricht dies den Wünschen der Familien, und welche weiteren Schulwechsel, Wiederholungen oder Bildungsbrüche treten im Anschluss auf?
- Wie entwickeln sich die weiteren Bildungsverläufe der betroffenen Schülerinnen und Schüler, insbesondere im Hinblick auf weitere Schulformwechsel, Klassenwiederholungen, in Anspruch genommene Förder- und Unterstützungsmaßnahmen, Übergänge in die gymnasiale Oberstufe, erreichte Schulabschlüsse sowie anschließende Bildungswege?
- Welche psychosozialen Auswirkungen sind mit dem Schulformwechsel verbunden, insbesondere im Hinblick auf Motivation, Zugehörigkeitserleben, Stigmatisierung, Schulabsentismus und subjektives Belastungserleben?
Die Evaluation ist längsschnittlich anzulegen und hat geeignete Vergleichsgruppen (z.B. Schülerinnen und Schüler mit vergleichbaren Leistungsprofilen ohne Schulformwechsel) einzubeziehen.
Begründung:
Im Jahr 2010 verband der Senat die Einführung von „Fördern statt Wiederholen“ mit der politischen Aussage, Sitzenbleiben und Abschulungen abzuschaffen. Bereits im darauffolgenden Jahr zeigte sich jedoch, dass die Leistungshürde am Ende der Klasse 6 des Gymnasiums fortbestand: Zwar wurde erklärt, aus Klasse 6 in Klasse 7 des Gymnasiums gebe es keine Versetzung und daher auch keine Versetzungswarnung mehr; zugleich teilte der Senat aber mit, dass 293 Schüler und 352 Schülerinnen eine Mitteilung erhalten hatten, wonach sie die Anforderungen für den Verbleib am Gymnasium voraussichtlich nicht erfüllen und deshalb an die Stadtteilschule übergehen müssten. Die Versetzung verschwand als Begriff, die Leistungshürde am Ende der Klasse 6 des Gymnasiums blieb jedoch bestehen. Diese Sonderstellung des Gymnasiums wirkt bis heute fort.
Im Schuljahr 2024/25 wechselten 954 Schülerinnen und Schüler nach Klasse 6 vom Gymnasium an die Stadtteilschule; 364 von ihnen und damit rund 38 Prozent hatten zuvor sogar eine Gymnasialempfehlung. Für das Schuljahr 2025/26 liegt die Zahl bereits bei 1.002 Schulformwechseln. Diese anhaltend hohe Quote von knapp 12 Prozent aller gymnasialen Hamburger Sechstklässlerinnen und Sechstklässler lässt sich damals wie heute nicht allein mit einer angeblich falschen Schulformwahl der Eltern erklären. Es zeigt sich vielmehr eine bildungspolitisch problematische Kontinuität: Die Kohortenverläufe vor und nach der Reform zeigen übereinstimmend, dass der zentrale Bruchpunkt im Gymnasium seit Jahrzehnten am Übergang von Jahrgang 6 zu 7 liegt. Was früher in erheblichem Umfang über Klassenwiederholungen aufgefangen wurde, wird heute in erheblichem Umfang über Abschulungen nach Klasse 6 geregelt.
Zugleich herrscht seit Jahren ein grundlegender beteiligungsrechtlicher Widerspruch: Beim Übergang nach Klasse 4 ist der Elternwille in Hamburg schulpolitisch und rechtlich ausdrücklich anerkannt. In der parlamentarischen Debatte nach dem Volksentscheid wurde hervorgehoben, dass über die Schulform „einzig und allein die Sorgeberechtigten, also die Eltern“ entscheiden sollten; dies wurde ausdrücklich mit § 42 Absatz 4 HmbSG und dem Volksentscheid begründet.
Wenn aber jedes Jahr nahezu zwölf Prozent eines Gymnasialjahrgangs nach Klasse 6 verpflichtend die Schulform wechseln müssen, wird dieselbe elterliche Bildungsentscheidung nach nur zwei Jahren faktisch korrigiert, ohne dass der Wille der Sorgeberechtigten erneut verbindlich berücksichtigt wird.
Dieser Widerspruch fällt umso mehr ins Gewicht, als der Elternwille in anderen schulrechtlichen Verfahren ausdrücklich berücksichtigt wird. So sieht die Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF) vor, dass Sorgeberechtigte bei der Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf angemessen zu beteiligen sind und ihre Zustimmung zur Überprüfung anzustreben ist.
Wenn bereits in sonderpädagogischen Verfahren die Beteiligung der Sorgeberechtigten ausdrücklich hervorgehoben wird, muss dies erst recht bei einer Entscheidung gelten, die ein Kind nach zwei Jahren aus dem gewählten Bildungsgang herausführt, seine Schule wechselt und tief in seine Bildungsbiografie eingreift. Daraus folgt nicht, dass der Elternwille jede pädagogische Entscheidung ersetzt. Wohl aber folgt daraus, dass eine gegen den erklärten Elternwillen erfolgende Beendigung des gewählten Bildungsgangs besonders sorgfältig begründet, dokumentiert und zuvor mit realistischen Alternativen abgewogen werden muss.
Für die betroffenen Kinder ist die verpflichtende Abschulung nach Klasse 6 kein bloßer Schulwechsel, sondern ein massiver Bruch in einer ohnehin sensiblen Entwicklungsphase. Sie verlieren ihr vertrautes schulisches Umfeld, werden nach gerade mal zwei Jahren erneut aus ihren frisch gewachsenen sozialen Beziehungen herausgerissen und müssen sich an einer neuen Schule häufig unter dem empfundenen Stigma des Scheiterns komplett neu orientieren. Damit werden elf- bis zwölfjährige Kinder zu Trägern eines Systemproblems gemacht, dessen Ursachen bislang nicht hinreichend aufgearbeitet sind. Die Folgen betreffen nicht nur Leistungen, sondern Motivation, Selbstbild, Bildungsgerechtigkeit und Vertrauen in ein verlässliches Schulsystem. Gleichzeitig ist die Datenlage unzureichend. Prognosedaten zu gefährdeten Übergängen und leistungsbezogene Auswertungen werden von der Behörde nach eigener Auskunft nicht zentral erfasst; auch zu Förderverläufen, Beratungsprozessen und späteren Bildungsverläufen fehlen bislang belastbare, systematisch aufbereitete Daten, die für einen derart tiefen Eingriff in Bildungsbiografien zwingend erforderlich wären.
Bereits 2013 wurde mit der Bürgerschaftsdrucksache 20/7401 ausdrücklich gefordert, die schulische Lernförderung als Ersatz für Klassenwiederholungen und im Zusammenhang mit Schulformwechseln nach Klasse 6 umfassend auf ihre Wirksamkeit zu evaluieren. Gefordert war gerade keine bloße statistische Erfassung von Förderteilnahmen, sondern eine Untersuchung der Frage, ob Lernförderung tatsächlich geeignet ist, Klassenwiederholungen und Abschulungen wirksam zu vermeiden.
Soweit ersichtlich, liegt eine solche spezifische Vergleichs- und Wirkungsanalyse bis heute nicht in der damals geforderten Breite vor. Die späteren Feststellungen des Rechnungshofs bestätigen vielmehr, dass zentrale Fragen der bedarfsgerechten Steuerung und Wirksamkeit der Lernförderung weiterhin offen sind: Bereits im Jahresbericht 2015 hat der Rechnungshof zum Programm „Fördern statt Wiederholen“ strukturelle Defizite festgestellt. Insbesondere wurde kritisiert, dass Fördermittel nicht konsequent am tatsächlichen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler ausgerichtet waren. 2025 stellte er erneut fest, dass vorhandene Daten über Lernförderbedarfe bei der Ressourcenzuweisung nicht ausreichend berücksichtigt werden. 2026 beanstandete er zudem, dass selbst die Kennzahl zu Schulformwechseln bis Ende Klasse 6 ungenau berechnet wird. Ein zentrales strukturelles Problem besteht darin, dass das derzeitige Zuweisungssystem nach den Feststellungen des Rechnungshofs dazu führt, dass Schulen mit einem hohen Anteil an Lernförderungen hierfür deutlich weniger Personalressourcen pro Schülerin bzw. Schüler einsetzen können als Schulen mit geringerem Anteil an Lernförderungen.
Nach Mitteilung der befragten Schulen müssen sie deshalb günstigeres Personal, etwa Oberstufenschülerinnen und Oberstufenschüler, einsetzen oder Lernförderung aus anderen Mitteln, zum Beispiel aus Grundbedarfen, finanzieren.
Hamburg greift Jahr für Jahr in hunderte Bildungsbiografien ein, ohne Ursachen, Entscheidungswege und Folgewirkungen hinreichend transparent aufzuarbeiten. Das ist pädagogisch nicht zu rechtfertigen, sozialpolitisch nicht verantwortbar und bildungspolitisch nicht mehr zeitgemäß. Besonders gravierend ist dabei, dass nach der jüngsten Darstellung der Schulbehörde die Entscheidung am Ende von Klasse 6 offenkundig nicht allein die aktuell erbrachten Fachleistungen abbildet. Vielmehr wird beschrieben, dass Lehrkräfte in Klasse 5 und 6 sehr genau abwägen, ob eine Schülerin oder ein Schüler die Anforderungen der Mittelstufe wird erfüllen können, und dabei nicht nur das nächste Schuljahr, sondern im Grunde die gesamte Mittelstufe bis einschließlich Klasse 10 im Blick haben. Es liegt damit nahe, dass die abschließende Noten- und Übergangsentscheidung jedenfalls nicht in allen Fällen nur die aktuell gezeigte Fachleistung abbildet, sondern von einer weiterreichenden Schullaufbahnprognose überlagert wird. Wenn Noten am Ende von Klasse 6 damit nicht mehr bloß Leistung dokumentieren, sondern Teil einer pädagogischen Prognose über die weitere Schullaufbahn bis Klasse 10 sind, dann darf die Zeugniskonferenz nicht faktisch über Bildungswege verfügen, ohne dass die Betroffenen selbst und ihre Sorgeberechtigten verbindlich angehört, ihr Wille ernsthaft gewichtet und die Abwägung transparent dokumentiert wird. Gerade wenn die Entscheidung über den Verbleib am Gymnasium nicht nur retrospektiv leistungsmessend, sondern prognostisch zukunftsgerichtet erfolgt, ist ein Verfahren ohne verbindliche und nachvollziehbare Beteiligung der Betroffenen nicht hinnehmbar.
Einen besonderen Prüfstein bilden dabei die Corona-Jahrgänge. In den Jahren pandemiebedingter Sonderregelungen und erleichterter Bewertungsmaßstäbe fiel der rechnerische Abgang vom Gymnasium nach Klasse 6 zeitweise deutlich geringer aus. Diese Entwicklung ist nicht als Nachweis verbesserter Förderwirksamkeit zu bewerten, sondern zunächst als Folge behördlich eröffneter pandemiebedingter Erleichterungen. Zugleich eröffnet sie aber eine bildungspolitisch besonders aussagekräftige Vergleichsperspektive: Wenn die verpflichtende Abschulung nach Klasse 6 mit der Prognose begründet wird, dass betroffene Schülerinnen und Schüler den weiteren gymnasialen Bildungsgang voraussichtlich nicht erfolgreich bewältigen können, müssten gerade jene Jahrgänge, in denen deutlich weniger Schülerinnen und Schüler nach Klasse 6 das Gymnasium verlassen haben, in den Folgejahren durch erhöhte Klassenwiederholungen, spätere Schulformwechsel, ausbleibende Übergänge in die gymnasiale Oberstufe oder niedrigere Abschlussquoten auffallen. Fehlt ein solcher Nachweis, spricht dies erheblich gegen die prognostische Notwendigkeit der bisherigen Abschulungspraxis. Die Corona-Jahrgänge sind daher retrospektiv gesondert auszuwerten und mit regulären Jahrgängen zu vergleichen.
Ohne eine solche Auswertung bleibt offen, ob die verpflichtende Abschulung nach Klasse 6 tatsächlich pädagogisch erforderlich ist oder ob ein erheblicher Teil der betroffenen Schülerinnen und Schüler bei geeigneter Förderung am Gymnasium hätte verbleiben können.
Die Schulsenatorin hat am 28. April 2026 in einem Presseinterview zu Recht darauf hingewiesen, dass strikte Notengrenzen beim Übergang auf das Gymnasium zu einer
„übermäßigen, nicht altersangemessenen Belastung“ sehr junger Kinder führen können. Diese Einsicht muss konsequenterweise auch für die Abschulung nach Klasse 6 gelten. Denn auch die Schülerinnen und Schüler am Ende von Jahrgang 5 und in Jahrgang 6 sind noch sehr jung. Zugleich steht ihnen in dieser Phase bereits konkret vor Augen, was auf dem Spiel steht: der Verlust des Gymnasiums, des gerade erst neu geordneten Klassenverbandes und des vertrauten sozialen Umfelds. Der Leistungs- und Entscheidungsdruck ist deshalb nicht geringer, sondern in dieser Lebensphase besonders hoch.
Hinzu kommt ein struktureller Wertungswiderspruch innerhalb der APO-GrundStGy: Während ältere Schülerinnen und Schüler bei späteren Übergangs- und Versetzungsentscheidungen zur gymnasialen Oberstufe auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung nicht ausreichende Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen sogar in Kernfächern ausgleichen können, gilt für elf- bis zwölfjährige Schülerinnen und Schüler am Ende der Beobachtungsstufe ein deutlich härteres Regime. § 13 APO-GrundStGy verlangt für den Übergang aus Jahrgang 6 in Jahrgang 7 des Gymnasiums in Deutsch, Mathematik und Englisch jeweils mindestens die Note „ausreichend(4)“. Gerade in diesen Kernfächern besteht keine Ausgleichsmöglichkeit. Zusätzlich müssen im Durchschnitt der übrigen Fächer mindestens ausreichende Leistungen vorliegen; dort sind höchstens zwei schlechtere Noten zulässig. Diese Regelung unterscheidet sich qualitativ von den späteren Übergangs- und Versetzungsregelungen zur gymnasialen Oberstufe. Dort eröffnen § 31 in Verbindung mit § 30 Absatz 3 APO-GrundStGy für die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe an der Stadtteilschule sowie § 32 in Verbindung mit § 30 Absatz 3 APO-GrundStGy für die Studienstufe des Gymnasiums ausdrücklich Ausgleichsmöglichkeiten. Die Entscheidung bleibt damit stärker an einer Gesamtbewertung des Leistungsbildes orientiert. Demgegenüber wirkt § 13 APO-GrundStGy am Ende der Beobachtungsstufe als starres Ausschlusskriterium: Eine einzelne nicht ausreichende Leistung in Deutsch, Mathematik oder Englisch kann den Verbleib am Gymnasium ausschließen, ohne dass bessere Leistungen in anderen Fächern ausgleichend berücksichtigt werden können. Ausgerechnet am Ende der Beobachtungsstufe fehlt damit eine vergleichbare Flexibilisierung. Dieser Wertungswiderspruch bedarf angesichts der von der Senatorin selbst betonten besonderen Schutzbedürftigkeit jüngerer Kinder dringend einer bildungspolitischen und rechtlichen Neubewertung.
Ein vergleichbarer Wertungswiderspruch besteht bei der Wiederholung einer Jahrgangsstufe. Während § 12 Absatz 3 APO-GrundStGy Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 7 unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag der Sorgeberechtigten eine einmalige freiwillige Wiederholung eröffnet, besteht diese Möglichkeit am Ende der Jahrgangsstufe 6 gerade nicht. Damit steht ausgerechnet den jüngeren Schülerinnen und Schülern, die erstmals mit der Entscheidung über den Verbleib am Gymnasium konfrontiert sind, ein pädagogisches Instrument nicht zur Verfügung, das die APO-GrundStGy für ältere Schülerinnen und Schüler ausdrücklich vorsieht.
Statt einer Wiederholung greift bei ihnen unmittelbar die zwingende Rechtsfolge des Schulformwechsels nach § 13 Absatz 2 APO-GrundStGy.
https://www.hamburg.de/resource/blob/136184/0f0b5da5811d0277de8491e6de3acb42/apo-grundstgy-data.pdf
Neben diesen Wertungswidersprüchen innerhalb der APO-GrundStGy stellt sich für die Elternkammer ein weiterer, grundsätzlicherer rechtlicher Problempunkt dar: Die gesetzliche Grundlage für den Übergang aus der Beobachtungsstufe liegt in § 42 Absatz 5 HmbSG. Diese Vorschrift beschreibt den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasiums nicht als schematischen Notenakt, sondern als pädagogische Prognoseentscheidung. Maßgeblich ist, ob eine erfolgreiche weitere Mitarbeit am Gymnasium erwartet werden kann. Damit verlangt das Gesetz eine vorausschauende, einzelfallbezogene Abwägung, die neben den aktuellen Leistungen insbesondere die individuelle Lernentwicklung, die Förderhistorie, bereits ergriffene Unterstützungsmaßnahmen, besondere Belastungslagen und erkennbare Entwicklungspotenziale berücksichtigt.
Die derzeitige Ausgestaltung in § 13 APO-GrundStGy wird diesem gesetzlichen Ansatz jedoch nicht gerecht. Sie ersetzt die nach § 42 Absatz 5 HmbSG angelegte pädagogische Prognose faktisch durch ein starres Notenschema mit zwingender Rechtsfolge. Werden die dort festgelegten Mindestnoten nicht erreicht, erfolgt der Übergang in die Stadtteilschule automatisch. Eine verpflichtende Prüfung, ob ein Verbleib am Gymnasium unter geeigneten Förder-, Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen weiterhin pädagogisch vertretbar und erfolgversprechend wäre, ist nicht vorgesehen. Der gesetzlich geregelte Elternwille ersetzt die pädagogische Prognoseentscheidung nicht. Er verlangt jedoch, dass Eltern in diese Entscheidung substantiell einbezogen werden und dass eine Entscheidung gegen ihren erklärten Willen erhöhten Begründungs- und Dokumentationsanforderungen genügt.
Gerade weil der Schulformwechsel nach Klasse 6 tief in die Bildungsbiografie eines Kindes eingreift, darf die Entscheidung nicht allein aus einem Notenautomatismus folgen. Sie muss transparent begründet, mit den Sorgeberechtigten beraten und als pädagogische Gesamtentscheidung dokumentiert werden. Damit kehrt die untergesetzliche Regelung die gesetzliche Logik um. Während § 42 Absatz 5 HmbSG eine offene pädagogische Entscheidung voraussetzt, wird diese durch § 13 APO-GrundStGy formal vorentschieden. Aus einer Prognose-und Abwägungsentscheidung wird ein schematisches Ausschlusskriterium. Der gesetzlich angelegte Entscheidungsraum der Schule wird dadurch nicht ausgestaltet, sondern weitgehend entleert. Genau dieser Wertungswiderspruch muss aufgelöst werden.
Angesichts des damit verbundenen erheblichen Eingriffs in die Bildungsbiografie sehr junger Schülerinnen und Schüler ist diese untergesetzliche Verengung vor dem Hintergrund des Wesentlichkeitsprinzips rechtlich zumindest zweifelhaft und überprüfungsbedürftig. Zwar enthält §
42 Absatz 5 HmbSG eine gesetzliche Grundlage für die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg, diese ist jedoch bewusst als pädagogische Prognose- und Abwägungsentscheidung ausgestaltet. Wenn die untergesetzliche Regelung diesen Entscheidungsraum faktisch durch ein starres Notenschema ersetzt, stellt sich die Frage, ob die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung gewahrt sind und die vom Gesetzgeber selbst angelegte wesentliche Entscheidung nicht in unzulässiger Weise vorentschieden wird.
Die Konsequenz kann daher nicht in einer nachträglichen gesetzlichen Verfestigung der bestehenden Abschulungspraxis liegen, sondern nur in ihrer grundlegenden Überprüfung und Neuausrichtung am gesetzlichen Leitbild einer pädagogischen Einzelfallentscheidung unter substanzieller Einbeziehung der Eltern.
Die Elternkammer verkennt nicht, dass ein Wechsel an eine Stadtteilschule im Einzelfall sinnvoll, entlastend und erfolgreich sein kann. Entscheidend ist jedoch, dass die derzeitige Rechtslage diese Entscheidung nicht als ergebnisoffenen pädagogischen Abwägungsprozess ausgestaltet, sondern als weitgehend starre, notenbasierte Verwaltungsfolge. Wer Schülerinnen und Schüler nach Klasse 6 verpflichtend von ihrer Schule verweist, trifft eine weitreichende Bildungsentscheidung. Eine solche Entscheidung setzt voraus, dass zuvor belastbar geprüft wurde, ob ein Verbleib am Gymnasium – gegebenenfalls unter veränderter Förderung, angepassten Rahmenbedingungen oder freiwilliger Wiederholung in vereinfachtem Verfahren – nicht die bessere Alternative gewesen wäre. Genau diese Prüfung ist nach der derzeitigen Rechtslage nicht verbindlich als eigenständiger, transparenter und dokumentierter Abwägungsschritt ausgestaltet. Ob sie im Einzelfall erfolgt, ist für Sorgeberechtigte und Öffentlichkeit regelmäßig nicht nachvollziehbar. Stattdessen erfolgt der Schulformwechsel regelmäßig auf Grundlage momentaner Leistungsstände und einer Prognose über die weitere gymnasiale Laufbahn. Dabei bleibt offen, ob eine Fortsetzung der Schullaufbahn am Gymnasium unter realistischen, verbesserten Bedingungen erfolgreich hätte sein können. Damit wird nicht nur eine pädagogische Option vorzeitig ausgeschlossen, sondern zugleich der Elternwille faktisch zurückgestellt, ohne dass diese Zurückstellung hinreichend begründet wäre.
Hamburg kann sich eine solche Praxis auch bildungsökonomisch immer weniger leisten. Angesichts des Fachkräftemangels, des steigenden Bedarfs an qualifizierten Abschlüssen und der Notwendigkeit stabiler Bildungsbiografien ist es nicht vertretbar, Jahr für Jahr eine große Schülergruppe ohne hinreichend geklärte Ursachenlage und ohne valide Datengrundlage aus einem Bildungsgang herauszudrängen. Eine moderne Bildungsstadt muss Förderung, Durchlässigkeit und belastbare Verfahren stärken, statt Bildungsbrüche zu produzieren und anschließend statistisch nur unzureichend aufzuarbeiten.
Die bisherige Erfolgsdarstellung von „Fördern statt Wiederholen“ greift zu kurz, wenn sie allein auf den Rückgang von Klassenwiederholungen abstellt. Entscheidend ist, ob Schülerinnen und Schüler tatsächlich stabiler durch ihre Bildungsbiografie geführt werden. Die verfügbaren Daten sprechen dafür, dass ein erheblicher Teil des Selektionsdrucks im Gymnasium nicht abgebaut, sondern auf die Abschulung nach Klasse 6 verlagert wurde. Damit steht die derzeitige Abschulungspraxis in einem erheblichen Spannungsverhältnis zur Grundlogik des lange Jahre herrschenden Schulstrukturfriedens. Dieser war auf Elternwahl, Durchlässigkeit, Förderung und zwei gleichwertige Bildungswege angelegt.
Die verpflichtende Abschulung nach Klasse 6 wirkt demgegenüber wie ein nachträglicher Selektionsfilter innerhalb des Gymnasiums und drängt die Stadtteilschule strukturell in die Rolle einer nachgelagerten Auffangstruktur für gymnasiale Selektionsentscheidungen. Es fehlt bis heute eine tragfähige empirische Grundlage für die Annahme, dass dieser verpflichtende Schulformwechsel durch ein wirksames, bedarfsgerecht gesteuertes Fördersystem regelhaft vermieden oder im Einzelfall pädagogisch gerechtfertigt wäre. Nicht der Verbleib am Gymnasium muss begründet werden, sondern dessen Beendigung.
Solange nicht nachweislich geprüft wurde, dass ein Verbleib am Gymnasium unter Ausschöpfung geeigneter Förder-, Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen nicht erfolgversprechend gewesen wäre, ist eine verpflichtende Abschulung nach Klasse 6 weder pädagogisch noch systematisch hinreichend gerechtfertigt.
Die Elternkammer Hamburg hält die bisherige Abschulungspraxis nach Klasse 6 daher für einen strukturellen Eingriff in die Kontinuität der Bildungsbiografie betroffener Schülerinnen und Schüler und in das Vertrauen der Familien in die zuvor gesetzlich anerkannte Schulformwahl. Entscheidungen über den weiteren Bildungsgang dürfen künftig nicht administrativ vorgezeichnet werden. Sie müssen ergebnisoffen, transparent, individuell begründet und unter substantieller Einbeziehung des Elternwillens und nachvollziehbarer pädagogischer Gesamtwürdigung getroffen werden.
Antragsteller:
Arbeitsgruppe Stadtteilschulen und Gymnasien
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