Hamburg, 14.09.2026
Die Elternkammer Hamburg hat auf ihrer Sitzung am 22.09.2026 wie folgt beschlossen:
- Die Elternkammer nimmt Bezug auf ihre Beschlüsse 745-01 vom 10. Juni 2025, 755-05, 755-06 und 755-07 vom 23. Juni 2026 sowie 756-04 vom 9. September 2026. Die dort behandelten Vorgänge werfen über die jeweiligen Sachfragen hinaus die weiterhin nicht hinreichend geklärte Frage auf, unter welchen Voraussetzungen die Elternkammer bei hamburgweit wirkenden untergesetzlichen Maßnahmen und Organisationsentscheidungen nach § 79 Absatz 2 HmbSG zu beteiligen ist. Die mit Beschluss 756-04 vom 9. September 2026 beschlossenen Forderungen zur Neuorganisation der Schulbegleitung bleiben hiervon unberührt.
- Die Elternkammer bewertet die Antwort des Senats in der Drs. 23/4823 insoweit als nicht ausreichend. Die Feststellung, dass die rechtlichen Grundlagen der Schulbegleitung unverändert geblieben seien, beantwortet nicht die Frage, ob deren Neuorganisation eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung für das Schulwesen darstellt. Eine Beteiligungspflicht nach § 79 Absatz 2 HmbSG entfällt nicht bereits deshalb, weil weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung geändert wird.
- Die Elternkammer fordert die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung auf, gemeinsam mit der Elternkammer und unter Beteiligung der weiteren Gremien nach § 79 HmbSG verbindliche Verfahrensgrundsätze zu entwickeln und schriftlich festzulegen. Der Elternkammer soll hierzu bis zum 31. Januar 2027 ein gemeinsam zu beratender Entwurf vorgelegt werden. Die Verfahrensgrundsätze sollen insbesondere transparent regeln,
- nach welchen Maßstäben beurteilt wird, ob ein Vorhaben eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung für das Schulwesen darstellt, und wie sichergestellt wird, dass die gesetzlich vorgesehene Beteiligung so rechtzeitig vor einer abschließenden Entscheidung oder Umsetzung erfolgt, dass die Stellungnahmen der Gremien noch berücksichtigt werden können.
Bereits mit Beschluss 745-01 vom 10. Juni 2025 beanstandete die Elternkammer ihre fehlende Beteiligung an der Ausgestaltung der hamburgweit geltenden Handreichung zur Förderung und Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit Schwierigkeiten oder besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen. Die Handreichung ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung. Sie beeinflusst jedoch die schulische Praxis bei Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz und entfaltet damit erhebliche Wirkung für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Schulen.
Mit den Beschlüssen 755-05 und 755-06 vom 23. Juni 2026 stellte sich dieselbe grundsätzliche Frage erneut. Die Elternkammer beanstandete ihre fehlende vorherige Beteiligung sowohl bei der Neuausrichtung der Hamburger Schulinspektion im Rahmen der Pilotierung des vierten Zyklus als auch bei der Neuorganisation der Schulbegleitung zum Schuljahr 2026/2027. Mit Beschluss 755-07 forderte sie die Behörde deshalb grundsätzlich auf, ihre gesetzlichen Beteiligungsrechte bei wesentlichen schulpolitischen Vorhaben, Verordnungsänderungen, Organisationsentwicklungen und Maßnahmen frühzeitig, transparent und nachvollziehbar sicherzustellen.
Mit Beschluss 756-04 vom 9. September 2026 hat sich die Elternkammer erneut mit der Neuorganisation der Schulbegleitung und den inzwischen sichtbar gewordenen Folgen für Schülerinnen und Schüler, Familien und Schulen befasst. Die darin beschlossenen inhaltlichen Forderungen zur Schulbegleitung werden durch den vorliegenden Antrag weder ersetzt noch erneut zur Abstimmung gestellt. Gegenstand dieses Antrags ist ausschließlich die über den Einzelfall hinausgehende Frage, wie die gesetzlichen Beteiligungsrechte der Elternkammer künftig verlässlich gewährleistet werden.
Die Antwort des Senats in der Drs. 23/4823 vom 21. Juli 2026 beseitigt die hierdurch aufgeworfene Unklarheit nicht. Zur Neuorganisation der Schulbegleitung führt der Senat im Wesentlichen aus, die rechtlichen Grundlagen seien unverändert geblieben und der gesetzliche Anspruch auf Schulbegleitung werde weiterhin vollständig erfüllt. Daraus leitet die zuständige Behörde ab, dass keine gesetzliche Beteiligungspflicht nach § 79 Absatz 2 HmbSG verletzt worden sei.
Diese Begründung beantwortet den Einwand der Elternkammer nicht. Gegenstand ihrer Beanstandung war nicht eine Änderung der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen, sondern die grundlegende Veränderung von Organisation, Entscheidungswegen und Bewilligungspraxis. Auch untergesetzliche Maßnahmen und Organisationsentscheidungen können erhebliche hamburgweite Steuerungswirkung entfalten. Ob eine Beteiligungspflicht besteht, kann deshalb nicht allein davon abhängen, in welcher rechtlichen Form eine Maßnahme getroffen wird.
Die bisherigen Beschlüsse betreffen unterschiedliche schulpolitische Sachbereiche, weisen aber auf dieselbe ungeklärte Abgrenzungsfrage hin. Es fehlt an gemeinsam geklärten und nachvollziehbaren Maßstäben dafür, wann ein Vorhaben als Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung für das Schulwesen einzuordnen und zu welchem Zeitpunkt die Elternkammer zu beteiligen ist.
Verbindliche Verfahrensgrundsätze sollen diese Abgrenzung für die Behörde und die gesetzlichen Vertretungsgremien transparent machen, eine rechtzeitige Beteiligung sicherstellen und weitere Konflikte über verspätete oder unterbliebene Beteiligungen vermeiden.
Antragsteller*innen:
Birga Brandner, Georg Möller
PDF download