Die Elternkammer Hamburg setzt sich nachdrücklich dafür ein, dass medizinische Masken in der Schule weiterhin bedingungslos erlaubt bleiben. Der Gesundheitsschutz an Schulen muss ein besonders hohes Gewicht haben. Neben dem institutionellen Schutz sind insbesondere individuelle Schutzmöglichkeiten wichtig. Ein wirksames Mittel ist dabei das situative oder dauerhafte Tragen einer FFP-Maske oder medizinischen Maske.
Die Elternkammer Hamburg fordern daher die Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft auf, im Schulgesetz klarzustellen, dass FFP-Masken und medizinische Masken auch in der Schule weiterhin ohne Einschränkung, Rechtfertigung oder Begründung genutzt werden können.
“Der Unterrichtsausfall an Hamburger Schulen ist eine Katastrophe. Zuletzt wurde das mit hohen Erkrankungsraten erklärt. Da ist es unverständlich, warum der Gesundheitsschutz weiter erschwert werden soll. Er sichert gerade den Unterricht.”, sagt Simone Kohl, Vorsitzende der Elternkammer Hamburg.
Die mit Drucksache Nr. 22/15162 vorgeschlagene Änderung des Hamburger Schulgesetzes stellt das Tragen einer Schutzmaske unter Bedingungen. Wenn Schülerinnen und Schüler das Tragen einer medizinischen Maske aber begründen müssen, werden sie einem Rechtfertigungsdruck ausgesetzt, der die freie Entscheidung erschwert. Mit der geplanten Regelung unterliegt die Entscheidung zum Tragen einer Schutzmaske der Zustimmung der Schulleitung oder der Lehrkraft. Die Schülerinnen und Schüler brauchen aber Rechtssicherheit, dass ihnen das Tragen einer Schutzmaske nicht erschwert wird.
“Das Tragen einer medizinischen Maske, um Ansteckungen zu vermeiden, wenn in einer Klasse gehäuft Infektionen stattfinden, darf nicht von der Zustimmung der Schulleitung oder Lehrkraft abhängen”, betont David Grawe, Mitglied des Vorstandes.
Die Gesetzesbegründung nennt wenige genau bestimmte Ausnahmen, in denen eine medizinische Maske erlaubt werden kann. Es kommen aber viele weitere Motivationen in Frage, aus denen Schülerinnen und Schüler eventuell eine Maske tragen möchten. Die Liste zielt u.a. auf den Gesundheitsschutz Dritter ab, hier ist aus unserer Sicht auch unklar, inwiefern in diesem Fall auch Gesundheitsdaten Dritter eingefordert würden.
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