5. Verordnung zur Änderung APO allgemeine Hochschulreife- Beschluss 660-03

Die Elternkammer beschließt auf ihrer Sitzung am 11.04.2017:

Stellungnahme zur Vorlage „Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife“

Die Elternkammer bedauert, nicht frühzeitig in den Entwicklungsprozess der Änderungen eingebunden worden zu sein. Die Vorstellung der Änderungen in der Elternkammer konnte daher lediglich gegenüber einer kleinen Gruppe der Mitglieder erfolgen, anstatt wie üblich vor dem Plenum der Elternkammer.

  1. Die Elternkammer moniert erneut, dass § 12 nicht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht. Die Elternkammer hat dies bereits mehrfach gefordert, zuletzt im Jahre 2011.Schon in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2010 zu der damals gleich lautenden Bestimmung des seinerzeit geplanten § 6 VOR-PSG 2010/11 hat die Kammer gefordert, dass Schülerinnen und Schüler nur dann von der Fortsetzung der Bearbeitung von Arbeiten ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie/er die ordnungsgemäße Durchführung einer schriftlichen Lernerfolgskontrolle nachhaltig behindert… Die Elternkammer hat ausdrücklich gefordert, dass nicht jede Störung ausreichend sein solle.Bereits damals wurde zudem gefordert, dass die Regelung durch folgenden Satz zu ergänzen ist:„Wer bei den Täuschungen oder Täuschungsversuchen anderer hilft, soll zur Wiederholung zugelassen werden.“ Die Hilfe kann schon darin bestehen, dass man beispielsweise Einblick in seine Arbeit gewährt hat. Die damals wie heute geplante völlig offene Ermessensentscheidung, ob der, der hilft, zur Wiederholung zugelassen wird oder nicht, muss als positive Sollbestimmung formuliert werden. Jede andere Regelung ist unverhältnismäßig.

    Unter dem 21.06.2011 hat die Elternkammer diese Stellungnahme – nunmehr zu § 5 APO-GrundStGy – wiederholt.

    Dies ist nun die vierte unveränderte Stellungnahme zu dieser Problematik.

    Wir fühlen uns in unserer Beratungstätigkeit missachtet, wenn ein vierter Entwurf einen beanstandeten Text – zudem in überarbeiteter Form – erneut vorlegt, ohne dass auf die begründete abweichende Auffassung der Elternkammer mit einem Wort eingegangen wird.

  2. Die Elternkammer fordert erneut, dass entschuldigte oder unentschuldigte Verspätungen und versäumte Unterrichtsstunden (§ 15) nicht in Zeugnissen aufgeführt werden.Die bloße Nennung dieser Zahl ohne die Möglichkeit einer qualifizierenden Erläuterung stellt eine Bewertung des Sozialverhaltens dar und gibt Spielraum für Fehlinterpretationen bei der Vorlage von Zeugnissen z. B. im Rahmen von Bewerbungen um Ausbildungsplätze.Schülerinnen und Schüler mit unverschuldeter – z.B. krankheitsbedingter – Abwesenheit werden unangemessen benachteiligt.

    Die Elternkammer weist insoweit darauf hin, dass auch in beruflichen Zeugnissen die Nennung etwaiger Fehlzeiten nicht erlaubt ist.

    Auch hier wird aus Sicht der Elternkammer das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht hinreichend gewahrt.

  3. Die Elternkammer vertritt die Auffassung, dass die Formulierung „Bedienstete des Schulaufsichts- oder Schulverwaltungsdienstes“ (§ 22 ff.) zu allgemein ist.Dies könnte zu der Fehlinterpretation führen, dass auch das Verwaltungspersonal einer Schule den Prüfungen beiwohnen oder diesen gar vorsitzen darf. Selbstverständlich dürfen ausschließlich Personen mit entsprechender qualifizierter Ausbildung – fachlich wie pädagogisch – den Prüfungsgremien angehören, in die Prüfung eingreifen und auch selbst Fragen stellen.Die Elternkammer regt eine entsprechende Umformulierung an, hilfsweise ist der „Schulverwaltungsdienst“ ersatzlos zu streichen.

Im Übrigen nimmt die Elternkammer die Änderungen zur Kenntnis.

 

PDF herunterladen