Die Elternkammer Hamburg ist enttäuscht, dass die Schulbehörde die von der Kammer angeregten Korrekturen zum Schulgesetz vollständig verworfen hat. Die Kammer sieht in der jetzt erfolgten Schulgesetzänderung erneut eine Beschneidung der Elternmitwirkung im schulischen Geschehen.
Die Elternkammer Hamburg hatte in einer umfangreichen Stellungnahme in mehreren Punkten der geplanten Änderung des Schulgesetzes widersprochen und Korrekturen angemahnt. Für die Elternkammer dabei im Fokus: Eine wirkliche Reform des Schulgesetzes und der Erhalt von Elternmitwirkungsrechten in den Schulen, statt weiterer Wegfall.
Leider hat die Schulbehörde, wieder mal, gute Ideen nur aufwendig zur Kenntnis genommen und eine interne neue Befassung zugesagt. Anschließend umgesetzt wurde jedoch unverändert der Entwurf der Schulbehörde. Die Elternkammer muss hier mit großem Bedauern zur Kenntnis nehmen, dass die Interessen und Meinungen der Eltern an Entscheidungsfindungen erneut unberücksichtigt bleiben und Positionen, die Eltern wichtig sind, keine Berücksichtigung finden. Dies wird die Kammer künftig nicht mehr hinnehmen.
Die weitere Beschneidung der Elternmitwirkung durch die Streichung des Lernmittelausschusses (§ 9 HmbSG) ist ein Versagen der Schulorgane. Die Schulen bzw. die BSB hätte in der Vergangenheit für die gesetzlich vorgeschriebene Umsetzung in Schule sorgen müssen. Dieses Versagen wird jetzt einfach gelöst, in dem dieser Ausschuss abgeschafft wird. Dann noch mit der doch sehr fadenscheinigen Erklärung, „dieser hat ja in der Vergangenheit keine Rolle gespielt und wurde in vielen Schulen gar nicht mehr gebildet“. Die Behörde hätte dafür Sorge tragen müssen, dass dieser, im Schulgesetz verankerte Ausschuss gebildet wird und stattfindet! Die eigene Untätigkeit hat zu diesem Zustand bei dem Ausschuss geführt. Anstatt hier frühzeitig tätig zu werden hat die BSB entschieden, den Lernmittelausschuss zu streichen. Die Kammer spricht sich klar gegen diese Begrenzung der Mitwirkung aus. Die Mitbestimmung im Lernmittelausschuss gehört, unserer Auffassung nach, zum schulrechtlichen Partizipations- und Mitwirkungsprinzips. Erneut werden Eltern Beteiligungsrechte entzogen.
Ebenfalls wurde beschlossenen auf Aushändigung eines Exemplars des Hamburger Schulgesetzes (§ 42 HmbSG) bei Anmeldung an einer Schule zu verzichten. Grundsätzlich können wird das unterstützen. Die Kammer hat hier jedoch dringend darum gebeten, dass es möglich sein sollte, Eltern auf Anfrage ein Druckexemplar bekommen.
Weiterhin haben wir angeregt, bei Anmeldung an einer Schule die Eltern über ihre Mitwirkungsmöglichkeiten an Schule aufzuklären. Dieses hätten wir als Recht der Eltern gerne im Schulgesetz verankert gewusst. Die Mitwirkungsrechte von Eltern sollten gestärkt werden, anstelle, wie bereits geschehen, weiterhin minimiert werden.
Eltern sind wichtiger Bestandteil der Bildung und benötigen Hintergrundwissen und Informationen über ihre Mitwirkungsmöglichkeiten. Daher müssen Elternfortbildungen zu Bildungsthemen angeboten werden. Die Koordination der Angebote gehört nicht, wie erfolgt, gestrichen, sondern vielmehr gestärkt, damit Fortbildungen weiterhin qualitativ hoch angeboten werden können. An der Anzahl der Teilnehmer an aktuellen Fortbildungen, ist zu sehen, wie wichtig Eltern der Erwerb von Wissen ist, um ihre Kinder und die Schulen bestmöglich zu unterstützen.
Die weitere Änderung des §98, Daten von Schüler:innen an zuständige Behörden weiterzugeben, sieht die Elternkammer nicht ein. Die Elternkammer sieht darin keinen Grund, Schüler:innen können diese Daten selbst an die zuständigen Behörden weitergeben (§ 98 HmbSG) und damit selbst entscheiden, an wen Daten weitergereicht werden. Die Kammer sieht hier den Datenschutz, der ansonsten stets von der Schulbehörde hochgehalten wird, unnötig in Gefahr.
Durch die Pandemie haben wir alle gelernt, dass Sitzungen von Gremien ohne persönliches Zusammentreffen notwendig, aber auch sinnvoll und nützlich sind. Die von der Schulbehörde vorgesehene und jetzt umgesetzte Änderung des Schulgesetzes bezüglich virtueller Wahlen und Abstimmungen (§ 106 HmbSG) in Gremien ist nicht ausreichend und wirft eher Fragen auf, als dass sie eine Erleichterung darstellen. Diese Sitzungen dürfen zukünftig nur dann digital stattfinden, wenn das Infektionsschutzgesetz greift. Durch die jetzt geschaffene Minimallösung mit der Beschränkung auf ein einziges Ereignis wird eine künstliche, zu enge Begrenzung geschaffen
Hier verpasst die Schulbehörde die Möglichkeit, einen ersten Schritt zur guten und zukunftsträchtigen Implementierung von digitalen Vorgängen in diesem Bereich der Gremien einzuführen. Aus Sicht der Kammer sollten Sitzungen in Ausnahmefällen digital stattfinden können. Über die Form der Veranstaltung soll das Gremium selbst entscheiden oder in dringenden Fällen der Vorstand des Gremiums. Wir sehen diesen, zu kurzen, Schritt natürlich auch unter der traurigen Erkenntnis, dass die Schulbehörde es nach zweijähriger Pandemie immer noch nicht geschafft hat, eine reibungslose und datenschutzkonforme Gremienarbeit sicherzustellen und die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen
Elternkammer Vorstand
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