Stellungnahme der Elternkammer Hamburg zur 23. Änderung des Hamburger Schulgesetzes (HmbgSG)

Grundsätzlich begrüßt die Elternkammer Hamburg (EKH) die Modernisierung des Hamburger Schul-gesetzes. Die Kammer ist erfreut, dass bei diesem wichtigen Thema etwas mehr Zeit zur Verfügung gestellt worden ist, dies hoffen wir, wird zukünftig so beibehalten. 

Nach Befassung mit dem Papier im Plenum stellt die Elternkammer fest, dass sie zwar mit einigen Punkten einverstanden ist, bei anderen Punkten wiederum deutliche Bedenken um deren Einfüh-rung hat. 

Zu den geplanten Modernisierungen im Einzelnen: 

§ 9 HmbSG – Lernmittel und Lehrmittel, Lernmittelausschuss 

Die Streichung des Absatzes 2 und der damit verbundene Wegfall des Lernmittelausschusses leh-nen wir ab. Die EKH spricht sich klar gegen das Begrenzen der Mitwirkung aus und fordert weiterhin das Mitbestimmungsrecht für schulische Elterngremien. Die Mitbestimmung im Lernmittelausschuss gehört unserer Auffassung nach zum schulrechtlichen Partizipations- und Mitwirkung Prinzip. 

Die EKH sieht mit dem Entwurf wieder mal den Versuch den Eltern Beteiligungsrechte zu ent-ziehen. 

Aus Sicht der Elternkammer können wir das Argument, dass der Ausschuss seine Funktion nur sel-ten wahrnimmt, nicht nachvollziehen. Vielmehr ist es doch so, dass der Ausschuss seitens der Schulen oftmals kaum oder sogar gar nicht einberufen wird und somit den Eltern und Schüler:innen die Möglichkeit der Mitwirkung genommen wird. 

§ 17 HmbSG – Gymnasien 

Mit der Einführung des Absatzes 5 wird den Besonderheiten des Deutsch-Französischen Gymnasi-ums Rechnung getragen. Die Elternkammer Hamburg nimmt Kenntnis. 

§ 20 – Berufsschule 

Die Änderung sieht vor, dass die Abschlüsse der Berufsschule sowie ein im Einzelfall von der zu-ständigen Behörde als gleichwertig anerkannter Abschluss einer öffentlich geförderten Bildungs-maßnahme nunmehr dem erweiterten ersten allgemeinen Bildungsabschluss entspricht. Dieser Än-derung stimmt die EKH zu, wird doch den SuS der Berufsschulen damit der Zugang zu weiteren Bil-dungsmöglichkeiten erschlossen. 

§ 42 – Einschulung, Übergänge, Elternwahlrecht, Umschulung 

Auf die Aushändigung eines Exemplars des Hamburger Schulgesetzes bei Anmeldung an einer Schule soll verzichtet werden. 

Aus ökologischer und finanzieller Sicht spricht aus Sicht der EKH nichts dagegen. Dennoch sollte es möglich sein, auf Anfrage, ein solches Gesetz gedruckt zu bekommen. Bei Anmeldung an einer Schule sind die Eltern über ihre Mitwirkungsmöglichkeiten aufzuklären. Dazu fordern wir, den Eltern-ratgeber (mehrsprachig, leichte Sprache) auszuhändigen. 

§ 58 – Zusammensetzung, Sitzungen 

Die EKH sieht die Erweiterung des Abs. 1 positiv. Auch Personen mit Funktionsstellen haben nun ein Stimmrecht in der Lehrerkonferenz. 

Im Zuge dieses Paragraphen legt die EKH der BSB nahe, dass, wenn ein Gesetz modernisiert wird, sich dies auch in der Sprache niederschlagen sollte. Als Beispiel sei hier die Lehrerkonferenz ge-nannt, die aus Lehrern und Lehrerinnen besteht und dringend einer Umbenennung bedarf. Im Zuge der jetzt anstehenden Modifikation kann die Umbenennung aus Sicht der Elternkammer mit erfol-gen. 

§ 85 b – Aufgaben des HIBB 

Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen (ZLV) sollen künftig eine Laufzeit von 2 Jahren haben. Die Elternkammer Hamburg nimmt Kenntnis. 

§ 89 – Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters (Schulleitung) 

Aufgaben der Schulverwaltung sollen künftig auch auf sonstiges pädagogisches Personal oder Ver-waltungspersonal übertragen werden können. Die EKH sieht darin eine Entlastung der Schulleitun-gen und stimmt zu. 

§ 98 – Datenverarbeitung im Schulbereich 

Diese Änderung lehnt die EKH ab. 

Die Elternkammer sieht keinen Grund darin, Daten von Schüler:innen an andere Behörden weiterzu-geben. Schüler:innen können diese Daten selbst an die zuständigen Behörden weitergeben und da-mit selbst entscheiden, welche Daten weitergegeben werden. 

§ 106 – Wahlen und Abstimmungen 

Sitzungen ohne persönliches Zusammentreffen sollen mit dieser Änderung möglich ge-macht werden, dadurch ist es möglich, dass z.B. auch Alleinerziehende Elternteile ihre Mit-wirkungsmöglichkeiten wahrnehmen können. 

Allerdings sind die vorgeschlagenen Änderungen nicht ausreichend und werfen eher Fra-gen auf, als dass sie eine Erleichterung darstellen. 

Der Vorschlag beschränkt sich auf ein einziges Ereignis, durch diese Änderung wird eine künstliche Begrenzung geschaffen, da sie sich nur auf Zeiten einer Pandemie bzw. Erfordernisse des Muster-Hygiene-Plans bezieht. 

Aus Sicht der EKH können Sitzungen in Ausnahmefällen digital stattfinden. Über die Form der Ver-anstaltung soll das Gremium selbst entscheiden oder in dringenden Fällen der Vorstand. 

Um eine reibungslose und datenschutzkonforme Gremienarbeit sicherzustellen, sind die erforderli-chen Hilfsmittel von der BSB zur Verfügung zu stellen (Wahl- Abstimmung- und Sitzungstools) 

Elternkammer Hamburg 

Hamburg, 19.02.2022