Bestimmungen der APO-AH zur Fachhochschulreife – Beschluss 658-02

Die Elternkammer beschließt auf ihrer Sitzung am 14.02.2017:

„Die Elternkammer fordert die BSB auf, die Hamburger Schulen dahingehend zu informieren, dass Schüler und Schülerinnen die schulischen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife i.S. des §33 II APO – AH – neben den übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift – auch dann erwerben, wenn die einzubringenden Leistungen in zwei aufeinanderfolgenden Semestern mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen werden, wobei es nicht erforderlich ist, dass die Leistungen während identischer Semester erbracht werden.

Darüber hinaus möge die BSB das Hamburger Schulgesetz zur Klarstellung §33 II APO – AH im letzten Satz wie folgt ergänzen:

– – – – alle eingebrachten Ergebnisse müssen jedoch in zwei aufeinander folgenden Semestern erbracht worden sein, wobei es für die Bewertung der jeweiligen Leistungen nicht erforderlich ist, dass es sich um identische Semester handelt – – – –

§ 48 II APO – AH (betrifft das Abendgymnasium) wäre ebenfalls entsprechend zu ergänzen“

 

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