Die Elternkammer hat auf ihrer Sitzung am 10. April 2018 wie folgt beschlossen:
Die Elternkammer begrüßt die Aufnahme einer Regelung zu kollegialen Hospitationen zwischen Lehrkräften und fordert zugleich, dass den Schulen entsprechende Zeiten zur Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung der Hospitationen sowie der Umsetzung des aus den Hospitationen Gelernten zur Verfügung gestellt werden.
Die Änderungen des § 98 HmbSG lehnt die Elternkammer ab.
Die Elternkammer nimmt die redaktionellen Anpassungen im HmbSG zur Kenntnis.
Kollegiale Hospitationen:
Die Elternkammer folgt den Ausführungen der BSB zur Bedeutung von kollegialen Hospitationen und Teamarbeit für eine erfolgreiche Schulentwicklung.
Dieses Feedback-Instrument muss aber im gleichen Zuge mit entsprechenden Zeiten für Lehrkräfte ausgestattet werden
- Die Durchführung kollegialer Hospitationen nimmt Zeit in Anspruch; Zeit für die Planung, notwendige Doppelbesetzungen, Vor- und Nachgespräche sowie Reflexion des Feedbacks und Ableitung persönlicher Ziele.
- Auch werden für die Einrichtung eines solchen Systems Vorarbeiten zu leisten sein. Die Elternkammer stellt immer wieder fest, dass die Einstellung von Lehrkräften zu (kollegialen) Hospitationen nicht an allen Schulen und von allen Lehrkräften als willkommene Unterstützung begriffen wird. Ein Vertrauen in die Maßnahme und die daran beteiligten Personen ist aber wesentlich für das Gelingen dieser Feedback-Maßnahme. Insofern bedarf es eines sorgfältigen Aufbaus einer solchen Kultur. Dafür muss ausreichend Zeit zur Verfügung stehen.
- Bereits jetzt gehen gemäß einer Untersuchung des Aktionsrats Bildung 30% aller Lehrkräfte in Deutschland aufgrund von Burnout frühzeitig in Pension. Persönliche Überforderung, die auch mangelnden Zeitressourcen geschuldet ist, stellt einen wesentlichen Grund für die Entstehung eines Burnouts dar. Es ist also nicht davon auszugehen, dass im bestehenden LAZ ausreichend Zeiten für kollegiale Hospitationen vorhanden sind.
Änderungen des § 98 HmbSG
- 98 II HmbSG erlaubt es nunmehr, auch Klartextdaten (nicht anonymisierte Daten) außerhalb der Schule/Behörde zu verarbeiten; es ist erst dann zu anonymisieren, wenn das sinnvoll ist. Diese nachgelagerte Anonymisierung erst bei der ausgelagerten datenverarbeitenden Stelle ist nicht akzeptabel. Auffassung der Elternkammer ist es weiterhin, dass die Schule/Behörde ausschließlich bereits anonymisierte bzw. mindestens pseudonymisierte Daten weitergeben darf.
- In § 98 V ist eine Dokumentationspflicht über die erteilten Genehmigungen der Nutzung privater Endgeräte erforderlich. Es kann etwa nicht sein, dass eine solche Genehmigung durch schulische Praxis stillschweigend oder auf Zuruf durch die Schulleitung als erteilt gilt. Grundlage einer solchen Genehmigung muss außerdem eine Verpflichtung der Betroffenen auf das Datengeheimnis sein. Grundsätzlich vertritt die Elternkammer die Auffassung, dass ausschließlich dienstliche Geräte zum Einsatz kommen dürfen, die also den Lehrkräften durch die BSB zur Verfügung gestellt und zentral administriert betrieben werden. Die Nutzung eines privaten Endgeräts muss der Ausnahmefall sein und darf nur genehmigt werden, wenn es dafür überzeugende Gründe gibt.
Für Rückfragen:
Antje Müller
Elternkammer Hamburg – Vorstand
a.mueller@elternkammer-hamburg.de
10. April 2018