Beschluss 693-02 – Erhalt der Mitwirkungsrechte nach Art 56 HV

Die Elternkammer Hamburg hat auf ihrer Sitzung am 15. September wie folgt beschlossen:

Die Elternkammer Hamburg kritisiert die Abschaffung der in Artikel 56 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg garantierten Mitwirkungsrechte, die zur Zeit im Wesentlichen durch die Deputationen ausgeübt werden und fordert Herrn Senator Rabe auf, sich für den Erhalt der Rechte in der Verfassung einzusetzen. Kritik an den Deputationen darf nicht als Rechtfertigung für die Abschaffung des Verfassungsrangs der Mitwirkungsrechte dienen.

Mit der Drucksache 22/505 beantragt die Regierungskoalition die Neufassung des Art 56 HV sowie Anpassung der Vorschriften, die sich auf die Deputationen beziehen.

In seiner derzeitigen Fassung lautet der Artikel 56 HV: „Das Volk ist zur Mitwirkung an der Verwaltung berufen. Die Mitwirkung geschieht insbesondere durch die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Verwaltungsbehörden.“

Dieser soll nun durch „Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden. Sie ist dem Wohl der Allgemeinheit und den Grundsätzen der Bürgernähe und Transparenz ver- pflichtet. Sie macht die bei ihr vorhandenen Informationen zugänglich und veröffentlicht bestimmte Informationen, soweit dem nicht öffentliche Belange, Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Das Nähere regelt ein Ge- setz.“ ersetzt werden.

Die nun in Aussicht gestellten Transparenz und Bürgernähe der Verwaltung, wie sie in der beantragten Neufassung des Artikels aufgeführt werden, sind kein äquivalenter Ersatz der seit 500 Jahren bestehenden regelhaften Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an Verwaltungsentscheidungen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 79, 127 – Rastede) spricht in seiner Entscheidung vom Spannungsverhältnis von Verwaltungseffizienz einerseits und Bürgernähe UND Bürgerbeteiligung andererseits. Somit wird klar, dass Bürgernähe deren Beteiligung nicht zwangs- läufig umfasst.

Das HmbTG nennt in seinem § 1 die Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung sowie die Kontrolle staatlichen Handelns als Gesetzeszweck. Es zielt jedoch nicht auf die Beteiligung im Vorfeld von Verwaltungsentscheidungen ab.

Die Deputation, wie wir sie heute kennen, unterlag in ihrer über 500 Jahre währenden Ge- schichte vielen Veränderungen. Statt die verfassungsrechtlich garantierten Mitwirkungs- rechte ersatzlos abzuschaffen, muss überlegt werden, wie dem berechtigten Interesse der Bürger nach Mitwirkung bei Verwaltungsentscheidungen entsprochen werden kann. Die Neufassung des Art 56 HV dient diesem Interesse nicht. Der Paradigmenwechsel ist kein bedeutsamer Schritt zu mehr Demokratie, sondern ermöglicht es der Verwaltung, Entscheidungen ohne Beteiligung der Bürger, insbesondere durch die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Verwaltungsbehörden, zu treffen.

Die Lehrerinnenkammer Hamburg unterstützt den Beschluss der Elternkammer Hamburg.

 

Antragstellung:
Bernd Schrum – Ausschuss für Sonderschulen, ReBBZ und Inklusion
Antje Müller – Ausschuss für Bildungspläne und zentrale Aufgaben