Rechtliche Voraussetzungen für Video-Unterricht

Der Vorstand der Elternkammer Hamburg hat auf ihrer Sitzung am 24. November 2020 wie folgt be- schlossen:

Die Elternkammer ersucht die BSB, Klarheit über die rechtlichen Voraussetzungen für Video- Unterricht zu schaffen.

§ 31 IV Satz 4 Hamburgisches Schulgesetz regelt die Voraussetzungen für eine Videoüberwachung in Klassenräumen und macht deren Rechtmäßigkeit von zahlreichen Voraussetzungen abhängig.

Lehrkräfte, die erfreulicherweise Videounterricht einsetzen wollen, um Schülerinnen und Schüler in Quarantäne pädagogisch hochwertig zu betreuen, sind zurecht verunsichert, ob Video-Unterricht aus Hamburger Klassenzimmern rechtmäßig ist, weil dies eine Videoüberwachung im Sinne des § 31 IV darstellen könnte.

Die Schulbehörde möge, unter Einbeziehung des Hamburger Datenschutzbeauftragten, Rechtsklar- heit für Hamburger Schulen und Lehrkräfte erwirken, indem sie darüber aufklärt, ob und unter wel- chen Voraussetzungen Videounterricht rechtlich unbedenklich erteilt werden kann und ggf. durch Rechtsverordnung die notwendigen Regelungen dafür schafft.

Antragstellerin:
Antje Müller – Ausschuss für Bildungspläne und zentrale Aufgaben
a.mueller@elternkammer-hamburg.de